Gesetzbuch

Gesetzbuch Vance City

In diesem Gesetzbuch sind die Rechten und Pflichten von Bürgern und Staat festgehalten.

Straftaten und deren Ahndung sind im Buß- und Strafkatalog festgehalten.

§1 Polizeiliche Maßnahmen

§1.1 Eine polizeiliche Maßnahme definiert:

  • die Ausrufung eines Sperrgebiets
  • die Durchführung einer Alkohol-/Drogenkontrolle
  • die Durchführung einer Taschendurchsuchung inklusive Dokumentenüberprüfung
  • das Festsetzen einer Person durch Handschellen, polizeilicher Anordnungen oder andere freiheitsbeschränkende Mittel
  • das Aussprechen von Platzverweisen

§1.2 Die Polizei darf polizeiliche Maßnahmen gemäß §1.1 in eigenem Ermessen anordnen und durchführen.

§1.3 Beamte müssen unbeteiligten Personen keine Auskunft zu laufenden Maßnahmen geben.

§2 Bürgerrechte

§2.1 Es gilt die Unschuldsvermutung. Straftaten können nur gemäß Buß- und Strafkatalog geahndet werden, sofern ein Beamter den Verstoß beobachtet oder ein behördliches Mittel (z.B. Überwachungskamera, usw.) diesen aufzeichnet.

§2.2 Die Tasche einer Person darf von den Behörden nur dann zwangsweise kontrolliert werden, wenn

  • ... diese gerade verhaftet wird oder verhaftet wurde und die Haftzeit noch absitzt;
  • ... diese bei der Begehung einer Straftat erwischt wurde;
  • ... diese einen Akteneintrag über strafwürdiges Verhalten hat, der nicht älter als 1 Monat ist;
  • ... es Grund zur Annahme gibt, dass die Kontrolle der Tasche zur Aufdeckung oder Aufklärung einer Straftat führt

§2.3 Bürger können nicht für einen Verstoß bestraft werden, die länger als 24 Stunden zurückliegen.

§3 Straffreiheit

§3.1 Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sind unter gewissen Umständen straffrei.

§3.2 Einsatzfahrzeuge sind von allen Park- und Halteordnungen ausgenommen.

§3.3 Einsatzfahrzeuge mit aktiviertem Sondersignal sind von allen Straßenverkehrsregeln befreit.

§3.4 Die Straftaten (Schwere-)Körperverletzung sowie Versuchter Mord sind im Rahmen von Notwehr straffrei.

§3.5 Notwehr

  • Personen dürfen sich selbst mit Gewalt verteidigen, wenn diese selbst tödlicher Gewalt ausgesetzt sind.
  • Das Maß der Verteidigung muss Verhältnismäßig zum Angriff sein. Auf einen leichten Angriff darf kein Mord folgen.
  • Polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen keine Notwehr.

§3.6 Zivilverhaftung:

  • Zivilisten dürfen andere Personen ggf. mittels Gewalt festhalten, bis die Polizei eintrifft, sofern diese ein nachweisliches Verbrechen begangen hat.
  • Eine Zivilverhaftung muss ausdrücklich angedroht bzw. angekündigt werden.
  • In diesem Fall macht sich die Person nicht der Freiheitsberaubung strafbar.
  • Beamte im Dienst dürfen keiner Zivilverhaftung unterzogen werden.

§3.7 Beamte im Dienst dürfen Gesetze brechen, sofern dies dazu dient, den dienstlichen Pflichten nachzugehen.

§4 Strafminderungen

§4.1 Bußgelder dürfen nicht gemindert werden.

§4.2 Straftaten, die mit Fahndungspunkten geahndet werden, dürfen im Rahmen einer Verhaftung gemindert werden.

§4.3 MInderungsgründe sind:

  • Gute Führung
  • Stellung
  • Illegale Substanzabnahme

§4.4 Minderungen aus anderen Gründen sind grundsätzlich untersagt und müssen von einem Leader genehmigt sein.

§4.5 Sich zu ergeben rechtfertigt nicht zwingend die Strafminderung für "Stellung".

§5 Elektroschocker

§5.1 Der Elektroschocker ("Tazer") darf nicht als Kampfwaffe eingesetzt werden.

§5.2 Das Tazern einer Person darf nicht ohne Grund erfolgen.

§5.2.1 Gründe für den Einsatz des Elektroschockers sind:

  • eine gesuchte Person stellt eine unmittelbare Gefahr dar
  • eine Person zieht eine Waffe im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme
  • eine Person widersetzt sich den Anordnungen eines Beamten
  • eine Person entzieht sich einer polizeilichen Maßnahme
  • eine Person nähert sich einer polizeilichen Maßnahme und stellt dabei eine unmittelbare Gefahr dar.


Zuletzt bearbeitet am 18. Mai 2024 durch Polizeileitung